-### Laborbetreibende Person
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-1. Die Laborbetreibende Person ist verantwortlich für alle Belange der Sicherheit und Organisation aller chemischen und biologischen Einrichtungen des Vereins. Sie ist die für das Labor verantwortliche Person (Betreiber) im Sinne des Gentechnikgesetz und stellt sicher dass allen gesetzlichen Bestimmungen, dem Bundesgesetz und allen darauf beruhenden Verwaltungsakten entsprochen wird. Soweit möglich agiert die Laborbetreibende Person dahingehend selbstständig. Ansonsten über den Vorstand. Mit dem Vorstand wird ein dahingehende schriftliche Vereinbarung getroffen.
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-2. Insbesondere stellt sie sicher, dass
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- a. allen Sorgfalts-, Informations- und Mitteilungspflichten genüge getan wird.
- b. zu jeder Zeit ein qualifizierter und kurzfristig erreichbarer Beauftrager bzw Beauftragte für biologische Sicherheit sowie ein Stellvertreter bestellt ist.
- c. das Komitee für biologische Sicherheit eingerichtet und im Sinne des Gesetzes besetzt ist. (BeauftragteR für biologische Sicherheit plus zwei weitere Mitglieder mit entsprechenden Qualifikationen)
- d. die Behörde über jeden Wechsel eines der Mitglieder im Komitee für biologische Sicherheit unverzüglich informiert wird.
- e. sie die fachliche Eignung der Mitglieder des Komitee für biologische Sicherheit beurteilen kann oder diese Beurteilung extern einholt.
- f. der Vorstand über alle Experimente und deren Gefahrenpotential im Labor informiert wird.
- g. über alle Arbeiten mit GVO Aufzeichnungen geführt werden und jederzeit eingesehen werden können
- h. Namen und Kontaktdaten des Komitee für biologische Sicherheit gut als solche erkennbar und leicht für Labornutzer auffindbar kenntlich gemacht werden und auch im Wiki korrekt aufgeführt sind.