2. Vor Beginn einer Arbeit mit GVO im Sinne des Gentechnikgesetzes (z.b. §19, §15 Abs 5.) ist das Komitee für biologische Sicherheit (siehe Gentechnikgesetze §16) zu konsultieren.
+3. In Belangen der Sicherheit im OLGA gilt die Laborbetreibenden Person sowie Mitglieder des Komitee für biologische Sicherheit als Vertretung des Vorstandes. Ihren dahingenenden Anweisungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
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TODO: Einschulung bekommt man wie?
TODO: Neueinschulung nötig ab wann?