----------------------
-§5 Referenten und erweiterter Vorstand
----------------------------------
+§5 Referate und erweiterter Vorstand
+------------------------------------
-Referate werden von Personen bekleidet die sich bereit erklährt haben, spezielle Aufgaben im Verein zu übernehmen und/oder bei der Bewältigung administrativer Arbeit den Vorstand zu unterstützen.
+Referate werden von Personen bekleidet die sich bereit erklärt haben, spezielle Aufgaben im Verein zu übernehmen und/oder den Vorstand bei der Bewältigung administrativer Arbeiten zu unterstützen. Die Ausübung geschieht ehrenhalber und nach besten Wissen und Gewissen.
-Personen können vom Vorstand jederzeit in ein Referat eingesetzt oder Ihres Referates enthoben werden.
+Personen (s.O.) können vom Vorstand jederzeit in ein Referat eingesetzt oder Ihres Referates enthoben werden.
-Das Mitgliedertreffen kann ebenfalls mit absoluter Mehrheit (neue) Personen in ein Referat wählen.
+Die Funktionsperiode eines Referates beträgt zwei Jahre. Eine Wiedereinsetzung ist möglich.
+
+Das Mitgliedertreffen kann ebenfalls mit absoluter Mehrheit Personen in ein Referat wählen.
Die Ausübung von Ämtern geschieht ehrenhalber und nach besten Wissen und Gewissen.
-Der Rücktritt von einem Referat ist jederzeit möglich in dem ein geeigneter Nachfolger eingesetzt wird und der Vorstand schriftlich von beiden Personen informiert wird.
+Der Rücktritt von einem Amt ist jederzeit möglich und schriftlich an den Vorstand zu richten.
+
+Die Funktionsperiode endet bzw ein Rücktritt wird wirksam mit der Einsetzung eines geeigneten Nachfolgers.
+
### Inventurbeauftragte Person
Kümmert sich um Werbung und Public Relations für den realraum. Stellt sicher dass die Organisation von Events durch den realraum sowie die Teilnahme des realraum bei Events funktioniert.
Bemüht sich dass regelmäßige Veranstaltungen, Vorträge oder Workshops gehalten werden.
-### Laborverantwortliche Person
+### Laborbetreibende Person
-Die Laborverantwortliche Person ist verantwortlich für alle Belange der Sicherheit und Organisation aller chemischen und biologischen Einrichtungen des Vereins. Sie ist die für das Labor verantwortliche Person (Betreiber) im Sinne des Gentechnikgesetz und stellt sicher dass allen gesetzlichen Bestimmungen, dem Bundesgesetz und allen darauf beruhenden Verwaltungsakten entsprochen wird.
+Die Laborbetreibende Person ist verantwortlich für alle Belange der Sicherheit und Organisation aller chemischen und biologischen Einrichtungen des Vereins. Sie ist die für das Labor verantwortliche Person (Betreiber) im Sinne des Gentechnikgesetz und stellt sicher dass allen gesetzlichen Bestimmungen, dem Bundesgesetz und allen darauf beruhenden Verwaltungsakten entsprochen wird. Soweit möglich argiert die Laborbetreibende Person dahingehend selbstständig. Ansonsten über den Vorstand. Mit dem Vorstand wird ein dahingehende schriftliche Vereinbarung getroffen.
Insbesondere stellt sie sicher, dass
- allen Sorgfalts-, Informations- und Mitteilungspflichten genüge getan wird.
- zu jeder Zeit ein qualifizierter und kurzfristig erreichbarer Beauftrager bzw Beauftragte für biologische Sicherheit sowie ein Stellvertreter bestellt ist.
- das Komitee für biologische Sicherheit eingerichtet und im Sinne des Gesetzes besetzt ist. (BeauftragteR für biologische Sicherheit plus zwei weitere Mitglieder mit entsprechenden Qualifikationen)
+- die Behörde über jeden Wechsel eines der Mitglieder im Komitee für biologische Sicherheit unverzüglich informiert wird.
+- sie die fachliche Eignung der Mitglieder des Komitee für biologische Sicherheit beurteilen kann oder diese Beurteilung extern einholt.
- der Vorstand über alle Experimente und deren Gefahrenpotential im Labor informiert wird.
- über alle Arbeiten mit GVO Aufzeichnungen geführt werden und jederzeit eingesehen werden können
+- Namen und Kontaktdaten des Komitee für biologische Sicherheit gut als solche erkennbar und leicht für Labornutzer auffindbar kenntlich gemacht werden und auch im Wiki korrekt aufgeführt sind.
+
+### Komitee für biologische Sicherheit
+
+Siehe Gentechnikgesetze §16.
+
+Wird von der Laborbetreibenden Person in Rücksprache mit dem Vorstand eingesetzt.
+
+Vor Beginn einer Arbeit mit GVO im Sinne des Gentechnikgesetzes (z.b. §19, §15 Abs 5.) ist das Komitee für biologische Sicherheit zu konsultieren.
+
+Hinsichtlich des OLGA sind Anweisungen der Mitglieder des Komitee für biologische Sicherheit sofort und unwiederruflich Folge zu leisten. Sie können Personen z.b. jederzeit ohne Angabe von Gründen des Labor verweisen.
+