\section*{Statuten des Vereins}
\subsection*{§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich}
\begin{enumerate}
-\item Der Verein führt den Namen \glqq realraum\grqq.
-\item Er hat seinen Sitz in 8010 Graz, Jakoministrasse 16 und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
+\item Der Verein führt den Namen \glqq realraum - Verein für Technik in Kultur und Gesellschaft\grqq.
+\item Er hat seinen Sitz in Graz und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
\item Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
\end{enumerate}
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt
einen kreativen und kritischen Umgang mit moderner Technik und der durch
sie zur Verfügung gestellten Information,
-Betrieb eines Vereinslokals in Form von Vortragsräumen und einer Elektronik-Werkstatt,
+Betrieb eines Vereinslokals in Form von Vortragsräumen, Labors und Werkstätten,
Förderung der unkonventionellen Nutzung vorhandener Ressourcen und auch insbesondere
Nachwuchsförderung in vorigen Gebieten.
dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der
Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch
den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch
-einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
+einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
\item Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung
-beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.
+beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.
\item Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen
Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen
Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
+\item Beschlüsse zur Änderung der Satzung beziehungsweise der Vereinsordnung können nur gefasst werden, wenn dies aus der Tagesordnung ersichtlich ist bzw mit der Tagesordnung vorangekündigt wurde.
\item Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die
ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des
Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
\item Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
\item Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit
-einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen . Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins
+einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins
ge ändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
\item Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung
-sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
+das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied.
\end{enumerate}
\item[f] Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für fördernde Mitglieder
\item[g] Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
\item[h] Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
-\item[i] Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
+\item[i] Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
+\item[j] Beschlussfassung über den Inhalt der Vereinsordnung, unabhängig möglicher Regelungen in der Vereinsordnung.
\end{description}
\subsection*{§ 11: Vorstand}
\item
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die
-Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2) eines
+Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines
Nachfolgers wirksam.
\end{enumerate}
\subsection*{§ 12: Aufgaben des Vorstands}
-Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan “ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.
+Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das \glqq Leitungsorgan\grqq
+\ im Sinne des Vereinsgesetzes 2004.
Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In
seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt
den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
\item Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins
-bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des
-/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der
+bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der
Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und
des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der
Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
\item Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
\end{enumerate}
+\subsection*{§ 14: Rechnungsprüfer}
+\begin{enumerate}
+\item Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
+\item Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
+\item Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
+\end{enumerate}
\subsection*{§ 15: Schiedsgericht}
\begin{enumerate}
einer Organisation zufallen, die gleiche oder
ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
\end{enumerate}
+
+\subsection*{§ 17: Vereinsordnung}
+\begin{enumerate}
+\item Die Vereinsordnung ergänzt die Statuten, ist jedoch nicht Teil der Statuten. Im Falle eines Widerspruches gelten die Statuten sinngemäß.
+\item Die aktuell gültige Fassung der Vereinsordnung ist öffentlich zu machen und von Mitgliedern wie Nicht-Mitgliedern jederzeit einsehbar. Beispielhafte Mittel zur Veröffentlichung sind Aushang im Vereinslokal, Publikation auf einer Vereinswebseite oder Aushändigung auf Nachfrage bei Vorstand.
+\item Die Vereinsordnung ist gültig solange sie ein Regelwerk zur Änderung der Vereinsordnung enthält. Die Vereinsordnung kann sich durch Aufhebung dieses Regelwerkes selbst ungültig machen. % Sonst könnten Leute die Aufhebung von Regeln bis zu einer GV verhindern in dem sie das Regelwerk rausstreichen. Außerdem gibt es sonst keine Konsequenzen wenn das Regelwerk nicht drinnen ist.
+\item Die Generalversammlung kann in einem entsprechend lautenden Tagesordnungspunkt uneingeschränkt über Änderungen an der Vereinsordnung Beschluss fassen. (Siehe §10 Abs 1 Punkt j)
+\end{enumerate}