2. Vor Beginn einer Arbeit mit GVO im Sinne des Gentechnikgesetzes (z.b. §19, §15 Abs 5.) ist das Komitee für biologische Sicherheit (siehe Gentechnikgesetze §16) zu konsultieren.
2. Vor Beginn einer Arbeit mit GVO im Sinne des Gentechnikgesetzes (z.b. §19, §15 Abs 5.) ist das Komitee für biologische Sicherheit (siehe Gentechnikgesetze §16) zu konsultieren.
+3. In Belangen der Sicherheit im OLGA gilt die Laborbetreibenden Person sowie Mitglieder des Komitee für biologische Sicherheit als Vertretung des Vorstandes. Ihren dahingenenden Anweisungen ist unverzüglich Folge zu leisten.