-- allen Sorgfalts-, Informations- und Mitteilungspflichten genüge getan wird.
-- zu jeder Zeit ein qualifizierter und kurzfristig erreichbarer Beauftrager bzw Beauftragte für biologische Sicherheit sowie ein Stellvertreter bestellt ist.
-- das Komitee für biologische Sicherheit eingerichtet und im Sinne des Gesetzes besetzt ist. (BeauftragteR für biologische Sicherheit plus zwei weitere Mitglieder mit entsprechenden Qualifikationen)
-- der Vorstand über alle Experimente und deren Gefahrenpotential im Labor informiert wird.
-- über alle Arbeiten mit GVO Aufzeichnungen geführt werden und jederzeit eingesehen werden können