-Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das
-aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
+Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.
+\item
+Manche Einrichtungen des Vereins (z.B. Werkzeug) dürfen erst nach einer Einschulung
+verwendet werden. Mitglieder dürfen vom Verein diese Einschulung in angemessener Zeit fordern.
+\item
+Bei Benutzung haften die Mitglieder für alle Schäden an Vereinseigentum,
+ausgenommen Verschleiß durch normale Nutzung.
+\item
+Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht
+steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.