-\item Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau, Schriftführer/in sowie
-Kassier/in.
-\item Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines
-gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die
-nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der
-Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus,
-so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum
-Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig
-sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines
-Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche
-Generalversammlung einzuberufen hat.
-\item Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im
-Vorstand ist persönlich auszuüben.
-\item Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r
-auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand
-einberufen.
-\item Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die
-Hälfte von ihnen anwesend ist.
-\item Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die
-Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
-\item Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau. Ist diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an
-Mitgliedsjahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen
-Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
-\item Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines
-Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
-\item Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder
-entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.
+\item Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau, Schriftführer/in sowie
+Kassier/in.
+\item Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines
+gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die
+nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der
+Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus,
+so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum
+Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig
+sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines
+Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche
+Generalversammlung einzuberufen hat.
+\item Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im
+Vorstand ist persönlich auszuüben.
+\item Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r
+auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand
+einberufen.
+\item Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die
+Hälfte von ihnen anwesend ist.
+\item Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die
+Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
+\item Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau. Ist diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an
+Mitgliedsjahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen
+Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
+\item Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines
+Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
+\item Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder
+entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.