+Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
+\begin{description}
+\item[a] Beschlussfassung über den Voranschlag;
+\item[b] Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter
+Einbindung der Rechnungsprüfer;
+\item[c] Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
+\item[d] Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
+\item[e] Entlastung des Vorstands;
+\item[f] Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für fördernde Mitglieder
+\item[g] Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
+\item[h] Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
+\item[i] Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
+\item[j] Beschlussfassung über den Inhalt der Vereinsordnung. Die Generalversammlung kann uneingeschränkt über Änderungen der Vereinsordnung beschließen.
+\end{description}
+
+\subsection*{§ 11: Vorstand}
+\begin{enumerate}
+\item Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau, Schriftführer/in sowie
+Kassier/in.
+\item Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines
+gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die
+nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der
+Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus,
+so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum
+Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig
+sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines
+Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche
+Generalversammlung einzuberufen hat.
+\item Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im
+Vorstand ist persönlich auszuüben.
+\item Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r
+auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand
+einberufen.
+\item Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die
+Hälfte von ihnen anwesend ist.
+\item Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die
+Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
+\item Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau. Ist diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an
+Mitgliedsjahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen
+Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
+\item Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines
+Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
+\item Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder
+entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.
+\item
+Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
+Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die
+Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines
+Nachfolgers wirksam.
+\end{enumerate}
+
+
+\subsection*{§ 12: Aufgaben des Vorstands}
+
+Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das \glqq Leitungsorgan\grqq
+\ im Sinne des Vereinsgesetzes 2004.
+Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In
+seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
+
+\begin{enumerate}
+\item Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender
+Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung ein es Vermögensverzeichnisses als
+Mindesterfordernis
+\item Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
+\item Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a –
+c dieser Statuten
+\item Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften
+Rechnungsabschluss
+\item Verwaltung des Vereinsvermögens
+\item Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und fördernde Vereinsmitgliedern;
+\item Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins .
+\end{enumerate}
+
+
+\subsection*{§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder}
+\begin{enumerate}
+\item Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte
+ des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt
+den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
+\item Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins
+bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der
+Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und
+des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der
+Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
+\item Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen,
+können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
+\item Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den
+Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung
+selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen
+Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
+\item Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
+\item Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
+\item Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
+\end{enumerate}
+
+\subsection*{§ 14: Rechnungsprüfer}
+\begin{enumerate}
+\item Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
+\item Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
+\item Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
+\end{enumerate}
+
+\subsection*{§ 15: Schiedsgericht}
+\begin{enumerate}
+\item Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne
+Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und
+kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
+\item Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart
+gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht.
+Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von
+14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den
+Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14
+Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei
+Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts
+dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit
+Gegenstand der Streitigkeit ist.
+\item Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit
+aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und
+Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
+\end{enumerate}
+
+
+\subsection*{§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins}
+\begin{enumerate}
+\item Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit
+Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
+\item Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung
+zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem
+dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses