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+\Clause{title={Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder}}
+\label{clause:Vorstandsmitglieder}
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+Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt
+den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
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+Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins
+bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der
+Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und
+des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der
+Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds. \label{Abs:VertretungDesVereins}
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+Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen,
+können ausschließlich von den in \refParS{Abs:VertretungDesVereins} genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
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+Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den
+Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung
+selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen
+Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
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+Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
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+Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
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+Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
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+\Clause{title=Rechnungsprüfer}
+\label{clause:Rechnungspruefer}
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+Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
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+Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
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+Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des \ref{Abs:VorstandErlischt} bis \refParS{Abs:VorstandRuecktritt} sinngemäß.
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+\Clause{title=Schiedsgericht}
+\label{clause:Schiedsgericht}
+Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne
+Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und
+kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
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+Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart
+gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht.
+Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von
+14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den
+Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14
+Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei
+Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts
+dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit
+Gegenstand der Streitigkeit ist.
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+Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit
+aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und
+Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
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+\Clause{title={Freiwillige Auflösung des Vereins}}
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+Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit
+Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
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+Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung
+zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem
+dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses
+Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder
+ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
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+\Clause{title=Vereinsordnung}
+\label{clause:Vereinsordnung}
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+Die Vereinsordnung ergänzt die Statuten, ist jedoch nicht Teil der Statuten.
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+Sollten sich die Vereinsordnung und die Statuen
+ widersprechen, gelten die Regelungen der Statuen sinngemäß.
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+Die Vereinsordnung ist bindend für alle Mitglieder,
+ Benutzer/Benutzerinnen von Vereinseinrichtungen sowie für alle Teilnehmende von Vereinsveranstaltungen.
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+Die aktuell gültige Fassung der Vereinsordnung ist öffentlich zu
+ machen und muss für Mitglieder jederzeit einsehbar sein.
+ Ausserdem muss die aktuell gültige Fassung im Vereinslokal aushängen.
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+Die Vereinsordung muss einen Modus definieren nachdem die
+ Vereinsordnung geändert werden kann.
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+Die Generalversammlung kann uneingeschränkt über Änderungen an
+ der Vereinsordnung Beschluss fassen. (Siehe \ref{Pkt:AufgabenGVVO})