From: Othmar Gsenger Date: Wed, 13 Mar 2013 23:20:09 +0000 (+0000) Subject: added statuten pdf X-Git-Tag: MT2016-12-12~41 X-Git-Url: https://git.realraum.at/?p=documents.git;a=commitdiff_plain;h=69b2022aace4360aa5ff04ad8731eafcc50a3292 added statuten pdf --- 69b2022aace4360aa5ff04ad8731eafcc50a3292 diff --git a/statuten/Makefile b/statuten/Makefile new file mode 100644 index 0000000..6fdeec5 --- /dev/null +++ b/statuten/Makefile @@ -0,0 +1,14 @@ +main.pdf: *.tex + make clean + pdflatex main + +show: main.pdf + killall evince || true + #sleep 1 + (setsid gnome-open $< 2>/dev/null >/dev/null & ) + sleep 5 + +clean : + @rm -f *.aux *.bbl *.blg *.log *.dvi *.pdf \ + *.idx *.ilg *.ind *.toc *.lot *.lof + diff --git a/statuten/main.tex b/statuten/main.tex new file mode 100644 index 0000000..471eeee --- /dev/null +++ b/statuten/main.tex @@ -0,0 +1,121 @@ +%---------------------------------------------------------------- +% +% File : main.tex +% +% Author : +% +% Created : +% +%---------------------------------------------------------------- + +% Add documents that should additionally be shown in the +% file explorer of WinEdt (menu on the left side) + +%-------------------------DOCUMENT-PROPERTIES-------------------- + +\documentclass[11pt, oneside, a4paper]{book} + +% Definition of writing area +\setlength{\textwidth}{15 true cm} +\setlength{\textheight}{23 true cm} +\oddsidemargin 0.5 cm +\evensidemargin 0.5 cm +\topmargin 0 cm + +%-------------------------PACKAGES------------------------------- + +% Load Babel language support +\usepackage[austrian, german]{babel} + +\usepackage{textcomp} +\usepackage{amsmath} +\usepackage{amsfonts} +\usepackage{mathcomp} +\usepackage{acronym} +\usepackage{subfigure} +% Produce important box (see section MACROS below) +% Used commands: environment "Sbox" +\usepackage{fancybox} +\usepackage{color} +% Used commands: \url +\usepackage{url} + +% OPTIONAL +% Make TOC, references, citations and URLs clickable +% Add bookmarks to a pdf document +% Interesting options: pdfpagelabels, pdftitle={...}, pdfauthor={...}, pdfsubject={...} +% Used commands: \phantomsection, \href +\usepackage[plainpages=false, pdfpagelabels]{hyperref} + +% Provide command \phantomsection in case the package hyperref is not loaded +\providecommand*{\phantomsection}{} + +% My custom commands +\newcommand{\FigureWidth}{10cm} + +% OPTIONAL +% Create Index +% Hints: - 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Förderung der +unkonventionellen Nutzung vorhandener Ressourcen. Hochhalten der Österreichischen Kaffeetradition. +Förderung moderner Kunst. Nachwuchsf örderung. Kriti +sche Beurteilung gesellschaftlicher Veränderungen, +insbesondere technische Auswirkungen auf unsere Gesellschaft, Herausgabe der Vereinszeitschrift +„Orangenpresse “ sowie Liebe und Harmonie. + +§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks +(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angef ührten ideellen und materiellen Mittel +erreicht werden. +(2) Als ideelle Mittel dienen +a. geselliges Zusammensitzen +b. Mailing Listen +c. Workshops +d. Homepage +e. online Publikationen +f. Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen +g. Förderung von jeglicher Art von Kunst +(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch +a. Beitrittsgeb üren und Mitgliedsbeitr äge +b. freiwillige Spenden +c. Förderungen + + +§ 4: Arten der Mitgliedschaft +(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, f ördernde und Ehrenmitglieder. +(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. f ördernde Mitglieder sind +solche, die die Vereinst ätigkeit vor allem durch Za hlung eines erh öhten Mitgliedsbeitrags f ördern. +Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. + + +§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft +(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Perso nen, sowie juristische Personen und rechtsf ähige +Personengesellschaften werden. +(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und f ördernden M itgliedern entscheidet der Vorstand. Die +Aufnahme kann ohne Angabe von Gr ünden verweigert we rden. +(3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorl äufi ge Aufnahme von ordentlichen und f ördernden +Mitgliedern durch die Vereinsgr ünder, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese +Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung +des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und fördernder Mitglieder bi s +dahin durch die Gr ünder des Vereins. +(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung. + + +§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft +(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsf ähigen +Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspers önlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch +Ausschluss. +(2) Der Austritt kann nur zum ersten des Monats erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat +vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige versp ätet, so ist sie erst zum n ächsten +Austrittstermin wirksam. F ür die Rechtzeitigkeit is t das Datum der Postaufgabe ma ßgeblich. +(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschlie ßen, wenn d ieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung +unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger a ls sechs Monate mit der Zahlung der + + Mitgliedsbeitr äge im Rückstand ist. Die Verpflichtu ng zur Zahlung der f ällig gewordenen +Mitgliedsbeitr äge bleibt hievon unber ührt. +(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung +anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. +(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der +Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschl ossen werden. + + +§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder +(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die +Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das +aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu. +(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen. +(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung +verlangen. +(4) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den gepr üften + Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu +informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungspr üfer einzubinden. +(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kr äften zu f ördern und alles zu +unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die +Vereinsstatuten und die Beschl üsse der Vereinsorgan e zu beachten. Die ordentlichen und f ördernden +Mitglieder sind zur p ünktlichen Zahlung der Beitrit tsgeb ühr und der Mitgliedsbeitr äge in der von der +Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. + + +§ 8: Vereinsorgane + +Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die +Rechnungspr üfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15 ). + +§ 9: Generalversammlung +(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlu ng“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine +ordentliche Generalversammlung findet alle 2 Jahre statt. +(2) Eine au ßerordentliche Generalversammlung findet auf +a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung, +b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, +c. Verlangen der Rechnungspr üfer (§ 21 Abs. 5 erster S atz VereinsG), +d. Beschluss der/eines Rechnungspr üfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter +Satz dieser Statuten), +e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) + +binnen vier Wochen statt. +(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den au ßerord entlichen Generalversammlungen sind alle +Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail (an die vom Mitglied +dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der +Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch +den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungspr üfer (Abs. 2 lit. d) oder durc h +einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e). +(4) Antr äge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung +beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen. +(5) Gültige Beschl üsse – ausgenommen solche über einen +Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen +Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung ge +fasst werden. +(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die +ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des +Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zul ässig. +(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die A nzahl der Erschienenen beschlussfähig. +(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit +einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen . Beschl üsse, mit denen das Statut des Vereins +ge ändert oder der Verein aufgel öst werden soll, bed ürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei +Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. + + (9) Den Vorsitz in der Generalversammlung f ührt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung +sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so f ührt das an Jahren älteste anwes +ende +Vorstandsmitglied den Vorsitz. + + +§ 10: Aufgaben der Generalversammlung + +Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: +a) Beschlussfassung über den Voranschlag; +b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter +Einbindung der Rechnungspr üfer; +c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer; +d) Genehmigung von Rechtsgesch äften zwischen Rechnungs pr üfern und Verein; +e) Entlastung des Vorstands; +f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgeb ühr und der Mi +Mitglieder; +g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; +h) Beschlussfassung über Statuten änderungen und die fr +eiwillige Aufl ösung des Vereins; +i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen. + +tgliedsbeiträge f ür ordentliche und f ür f ördernde + + +§ 11: Vorstand +(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau, Schriftführer/in sowie +Kassier/in. +(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewähl t. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines +gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die +nachtr ägliche Genehmigung in der nächstfolgenden Ge neralversammlung einzuholen ist. Fällt der +Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung übe +rhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, +so ist jeder Rechnungspr üfer verpflichtet, unverzüg lich eine au ßerordentliche Generalversammlung zum +Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig +sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines +Kurators beim zust ändigen Gericht zu beantragen, de r umgehend eine au ßerordentliche +Generalversammlung einzuberufen hat. +(3) Die Funktionsperiode des Vorstands betr ägt zwei Jah re; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im +Vorstand ist pers önlich auszu üben. +(4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r +auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand +einberufen. +(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mi tglieder eingeladen wurden und mindestens die +Hälfte von ihnen anwesend ist. +(6) Der Vorstand fasst seine Beschl üsse mit einfacher S timmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die +Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. +(7) Den Vorsitz f ührt der/die Obmann/Obfrau. Ist diese/ r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an +Mitgliedsjahren ältesten anwesenden Vorstandsmitgli ed oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen +Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen. +(8) Au ßer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines +Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rüc ktritt (Abs. 10). +(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder +entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft. +(10) +Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlic h ihren Rücktritt erkl ären. Die +Rücktrittserkl ärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die +Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird e rst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2) eines +Nachfolgers wirksam. + + +§ 12: Aufgaben des Vorstands + +Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan “ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. +Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In +seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: + + (1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender +Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung ein es Vermögensverzeichnisses als +Mindesterfordernis; +(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses; +(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – +c dieser Statuten; +(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinst ätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften +Rechnungsabschluss; +(5) Verwaltung des Vereinsvermögens; +(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und f örder nde Vereinsmitgliedern; +(7) Aufnahme und K ündigung von Angestellten des Vereins . + + +§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder +(1) Der/die Obmann/Obfrau f ührt die laufenden Gesch äfte + des Vereins. Der/die Schriftf ührer/in unterstützt +den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsge sch äfte. +(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach au ße n. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins +bed ürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des +/der Obmanns/Obfrau und des Schriftf ührers/der +Schriftf ührerin, in Geldangelegenheiten (vermögensw erte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und +des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgesch äfte zwische n Vorstandsmitgliedern und Verein bed ürfen der +Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds. +(3) Rechtsgesch äftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach au ßen zu vertreten bzw. f ür ihn zu zeichnen, +können ausschlie ßlich von den in Abs. 2 genannten V orstandsmitgliedern erteilt werden. +(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den +Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung +selbst ändig Anordnungen zu treffen; im Innenverh ält nis bed ürfen diese jedoch der nachtr äglichen +Genehmigung durch das zust ändige Vereinsorgan. +(5) Der/die Obmann/Obfrau f ührt den Vorsitz in der Gene ralversammlung und im Vorstand. +(6) Der/die Schriftf ührer/in f ührt die Protokolle der G eneralversammlung und des Vorstands. +(7) Der/die Kassier/in ist f ür die ordnungsgemä +ße Geldg +ebarung des Vereins verantwortlich. + + +§ 15: Schiedsgericht +(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverh ältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne +Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungsei nrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und +kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO. +(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart +gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. +Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von +14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verst ändigung durch den +Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namh aft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 +Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei +Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts +d ürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversa mmlung – angeh ören, dessen T ätigkeit +Gegenstand der Streitigkeit ist. +(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Ge währung beiderseitigen Geh örs bei Anwesenheit +aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und +Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. + + +§ 16: Freiwillige Aufl ösung des Vereins +(1) Die freiwillige Aufl ösung des Vereins kann nur in e iner Generalversammlung und nur mit +Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimme n beschlossen werden. +(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsv ermögen vorhanden ist – über die Abwicklung +zu beschlie ßen. Insbesondere hat sie einen Abwickle r zu berufen und Beschluss dar über zu fassen, wem +dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses +Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, + einer Organisation zufallen, die gleiche oder +ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Z wecken der Sozialhilfe. + + \ No newline at end of file