From: Christian Pointner Date: Mon, 22 Aug 2016 20:19:39 +0000 (+0200) Subject: remove all trailing white-spaces - no other changes X-Git-Tag: MT2016-12-12~10^2~37 X-Git-Url: https://git.realraum.at/?a=commitdiff_plain;h=1d915f391bffbf04429feff1b772e178ba911cd1;p=documents.git remove all trailing white-spaces - no other changes --- diff --git a/statuten/main.pdf b/statuten/main.pdf index 16125d6..972c1c6 100644 Binary files a/statuten/main.pdf and b/statuten/main.pdf differ diff --git a/statuten/statuten.tex b/statuten/statuten.tex index b788935..20e8623 100644 --- a/statuten/statuten.tex +++ b/statuten/statuten.tex @@ -3,245 +3,245 @@ \subsection*{§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich} \begin{enumerate} \item Der Verein führt den Namen \glqq realraum - Verein für Technik in Kultur und Gesellschaft\grqq. -\item Er hat seinen Sitz in Graz und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. -\item Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt. +\item Er hat seinen Sitz in Graz und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. +\item Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt. \end{enumerate} - + \subsection*{§ 2: Zweck} - -Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt + +Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt einen kreativen und kritischen Umgang mit moderner Technik und der durch sie zur Verfügung gestellten Information, Betrieb eines Vereinslokals in Form von Vortragsräumen, Labors und Werkstätten, -Förderung der unkonventionellen Nutzung vorhandener Ressourcen und auch insbesondere -Nachwuchsförderung in vorigen Gebieten. - +Förderung der unkonventionellen Nutzung vorhandener Ressourcen und auch insbesondere +Nachwuchsförderung in vorigen Gebieten. + \subsection*{§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks} \begin{enumerate} -\item Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel -erreicht werden. +\item Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel +erreicht werden. \item Als ideelle Mittel dienen \begin{description} -\item[a] geselliges Zusammensitzen -\item[b] Mailing-Listen +\item[a] geselliges Zusammensitzen +\item[b] Mailing-Listen \item[c] Workshops und Vorträge -\item[d] Online-Publikationen -\item[e] Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen +\item[d] Online-Publikationen +\item[e] Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen \end{description} -\item Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch +\item Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch \begin{description} -\item[a] Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge -\item[b] freiwillige Spenden -\item[c] Förderungen +\item[a] Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge +\item[b] freiwillige Spenden +\item[c] Förderungen \end{description} \end{enumerate} - + \subsection*{§ 4: Arten der Mitgliedschaft} \begin{enumerate} -\item Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder. -\item Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen; fördernde Mitglieder sind -solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. -Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. +\item Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder. +\item Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen; fördernde Mitglieder sind +solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. +Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. \end{enumerate} - + \subsection*{§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft} \begin{enumerate} -\item Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen und rechtsfähige -Personengesellschaften werden. -\item Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die -Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. -\item Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und fördernden -Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese -Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung -des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und fördernder Mitglieder bis -dahin durch die Gründer des Vereins. -\item Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung. +\item Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen und rechtsfähige +Personengesellschaften werden. +\item Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die +Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. +\item Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und fördernden +Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese +Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung +des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und fördernder Mitglieder bis +dahin durch die Gründer des Vereins. +\item Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung. \end{enumerate} - + \subsection*{§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft} \begin{enumerate} -\item Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen -Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch -Ausschluss. -\item Der Austritt kann nur zum ersten des Monats erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat -vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten -Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich. -\item Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung -unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen -Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. -\item Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung -anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. -\item Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der -Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden. +\item Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen +Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch +Ausschluss. +\item Der Austritt kann nur zum ersten des Monats erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat +vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten +Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich. +\item Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung +unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen +Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. +\item Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung +anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. +\item Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der +Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden. \end{enumerate} - + \subsection*{§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder} \begin{enumerate} -\item Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die -Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. +\item Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die +Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. \item Manche Einrichtungen des Vereins (z.B. Werkzeug) dürfen erst nach einer Einschulung verwendet werden. Mitglieder dürfen vom Verein diese Einschulung in angemessener Zeit fordern. \item -Bei Benutzung haften die Mitglieder für alle Schäden an Vereinseigentum, +Bei Benutzung haften die Mitglieder für alle Schäden an Vereinseigentum, ausgenommen Verschleiß durch normale Nutzung. \item Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht -steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu. -\item Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen. -\item Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung -verlangen. -\item Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu -informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden. -\item Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu -unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die -Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und fördernden -Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der +steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu. +\item Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen. +\item Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung +verlangen. +\item Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu +informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden. +\item Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu +unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die +Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und fördernden +Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. \end{enumerate} \subsection*{§ 8: Vereinsorgane} - -Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die -Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15 ). - + +Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die +Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15 ). + \subsection*{§ 9: Generalversammlung} \begin{enumerate} -\item Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine -ordentliche Generalversammlung findet alle 2 Jahre statt. -\item Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf +\item Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine +ordentliche Generalversammlung findet alle 2 Jahre statt. +\item Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf \begin{description} -\item[a] Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung, -\item[b] schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, -\item[c] Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG), -\item[d] Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter -Satz dieser Statuten), -\item[e] Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) +\item[a] Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung, +\item[b] schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, +\item[c] Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG), +\item[d] Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter +Satz dieser Statuten), +\item[e] Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) \end{description} -binnen vier Wochen statt. -\item Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle -Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail (an die vom Mitglied -dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der -Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch -den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch +binnen vier Wochen statt. +\item Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle +Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail (an die vom Mitglied +dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der +Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch +den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e). -\item Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung +\item Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen. -\item Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen -Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen -Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden. +\item Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen +Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen +Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden. \item Beschlüsse zur Änderung der Satzung beziehungsweise der Vereinsordnung können nur gefasst werden, wenn dies aus der Tagesordnung ersichtlich ist bzw mit der Tagesordnung vorangekündigt wurde. -\item Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die -ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des -Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. -\item Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. -\item Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit -einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins -ge ändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei -Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. +\item Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die +ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des +Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. +\item Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. +\item Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit +einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins +ge ändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei +Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. -\item Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung -das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied. +\item Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung +das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied. \end{enumerate} - + \subsection*{§ 10: Aufgaben der Generalversammlung} - -Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: + +Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: \begin{description} -\item[a] Beschlussfassung über den Voranschlag; -\item[b] Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter -Einbindung der Rechnungsprüfer; -\item[c] Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer; -\item[d] Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein; -\item[e] Entlastung des Vorstands; +\item[a] Beschlussfassung über den Voranschlag; +\item[b] Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter +Einbindung der Rechnungsprüfer; +\item[c] Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer; +\item[d] Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein; +\item[e] Entlastung des Vorstands; \item[f] Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für fördernde Mitglieder -\item[g] Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; -\item[h] Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins; -\item[i] Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen. +\item[g] Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; +\item[h] Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins; +\item[i] Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen. \item[j] Beschlussfassung über den Inhalt der Vereinsordnung, unabhängig möglicher Regelungen in der Vereinsordnung. \end{description} - + \subsection*{§ 11: Vorstand} \begin{enumerate} -\item Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau, Schriftführer/in sowie -Kassier/in. -\item Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines -gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die -nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der -Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, -so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum -Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig -sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines -Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche -Generalversammlung einzuberufen hat. -\item Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im -Vorstand ist persönlich auszuüben. -\item Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r -auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand -einberufen. -\item Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die -Hälfte von ihnen anwesend ist. -\item Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die -Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. -\item Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau. Ist diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an -Mitgliedsjahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen -Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen. -\item Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines -Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10). -\item Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder -entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft. +\item Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau, Schriftführer/in sowie +Kassier/in. +\item Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines +gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die +nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der +Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, +so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum +Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig +sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines +Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche +Generalversammlung einzuberufen hat. +\item Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im +Vorstand ist persönlich auszuüben. +\item Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r +auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand +einberufen. +\item Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die +Hälfte von ihnen anwesend ist. +\item Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die +Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. +\item Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau. Ist diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an +Mitgliedsjahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen +Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen. +\item Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines +Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10). +\item Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder +entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft. \item -Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die -Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die -Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines -Nachfolgers wirksam. +Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die +Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die +Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines +Nachfolgers wirksam. \end{enumerate} - + \subsection*{§ 12: Aufgaben des Vorstands} - -Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das \glqq Leitungsorgan\grqq -\ im Sinne des Vereinsgesetzes 2004. -Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In -seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: + +Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das \glqq Leitungsorgan\grqq +\ im Sinne des Vereinsgesetzes 2004. +Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In +seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: \begin{enumerate} -\item Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender -Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung ein es Vermögensverzeichnisses als +\item Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender +Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung ein es Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis -\item Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses; -\item Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – +\item Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses; +\item Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten -\item Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften +\item Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss \item Verwaltung des Vereinsvermögens -\item Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und fördernde Vereinsmitgliedern; -\item Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins . +\item Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und fördernde Vereinsmitgliedern; +\item Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins . \end{enumerate} - + \subsection*{§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder} \begin{enumerate} \item Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte - des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt -den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte. -\item Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins -bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der -Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und -des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der -Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds. -\item Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, -können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden. -\item Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den -Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung -selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen -Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. -\item Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. -\item Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands. -\item Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. + des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt +den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte. +\item Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins +bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der +Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und +des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der +Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds. +\item Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, +können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden. +\item Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den +Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung +selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen +Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. +\item Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. +\item Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands. +\item Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. \end{enumerate} \subsection*{§ 14: Rechnungsprüfer} @@ -250,37 +250,37 @@ Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. \item Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. \item Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß. \end{enumerate} - + \subsection*{§ 15: Schiedsgericht} \begin{enumerate} -\item Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne -Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und -kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO. -\item Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart -gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. -Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von -14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den -Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 -Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei -Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts -dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit -Gegenstand der Streitigkeit ist. -\item Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit -aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und -Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. +\item Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne +Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und +kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO. +\item Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart +gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. +Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von +14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den +Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 +Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei +Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts +dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit +Gegenstand der Streitigkeit ist. +\item Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit +aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und +Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. \end{enumerate} - + \subsection*{§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins} \begin{enumerate} -\item Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit -Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. -\item Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung -zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem -dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses +\item Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit +Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. +\item Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung +zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem +dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, - einer Organisation zufallen, die gleiche oder -ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe. + einer Organisation zufallen, die gleiche oder +ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe. \end{enumerate} \subsection*{§ 17: Vereinsordnung}