Vereinsordnung des realraum - Verein für Technik in Kultur und Gesellschaft
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--vom 09.01.2017
++vom 09.10.2017
§0 Definitionen
1. Getränke und Snacks können von allen anwesenden Personen nach Entrichtung eines fairen Unkostenbeitrags bezogen werden.
-2. Der Bezug kann entweder über eine Offene Kassa oder eine Geschlossene Kassa erfolgen.
+2. Jede Person ist selbst dafür verantwortlich den Unkostenbeitrag entsprechend der entnommenen Mengen vor der Entnahme in die dafür bereitgestellte Kassa zu entrichten.
-3. Bei Offener Kassa ist jede Person selbst verantwortlich dafür Sorge zu tragen das die entnommenen Mengen mit einem fairen Betrag abgegolten werden.
+3. Die Höhe des Beitrags ist anhand der ausgehängten Richtwerte zu wählen und darf nicht auf 0 reduziert werden.
-4. Wenn eine Geschlossene Kassa ausgerufen ist, werden alle Transaktionen durch ein Mitglied ausgeführt. Alle anderen anwesenden Personen können dann Getränke und Snacks nur noch über dieses Mitglied beziehen.
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-5. Jedes Mitglied kann jederzeit eine Geschlossene Kassa ausrufen. Nachdem diese ausgerufen ist wird ein Mitglied, von allen anwesenden Mitgliedern, zur Verantwortlichen Person ernannt. Diese Person ist für eine eindeutige Kennzeichnung der Geschlossenen Kassa verantwortlich.
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-6. Wenn die Verantwortliche Person den realraum verlässt, hat diese dafür Sorge zu tragen das ein anderes Mitglied zur Verantwortlichen Person ernannt wird oder die Offene Kassa ausgerufen wird.
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-7. Entfällt der Grund für das Ausrufen der Geschlossenen Kassa kann die Verantwortliche Person die Offene Kassa ausrufen.
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-8. Unter folgenden Bedingungen muss eine Geschlossene Kassa ausgerufen werden:
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- - Es befinden sich mehr als 20 Personen im realraum.
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- - Es sind mehr als 10 Personen anwesend und weniger als 50% davon sind Mitglieder.
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-9. Phasen mit Geschlossener Kassa müssen im Kassabuch vermerkt werden. Jeder Eintrag muss Start und Endzeit sowie eine Liste der Verantwortlichen Personen enthalten.
+4. Der Verein ist nicht dazu verpflichtet den Bezug von Getränken und Snacks in jedem Fall aufrecht zu erhalten und behält sich das Recht vor die Möglichkeit dafür jederzeit für einen beliebigen Zeitraum auszusetzen.
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+ §7 Raumdirektiven
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+ 1. Bring ungenutztes Nützliches (Werkzeug, Vereins-, Mitgliedereigentum, etc.) an seinen vorgesehenen Verwahrungsort. Im Zweifelsfall dorthin zurück von wo es geholt wurde.
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