-Statuten des Vereins
-
-§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
-(1) Der Verein f ührt den Namen „Wirdorange – Verein fü
-r Technik in Kultur und Gesellschaft “.
-(2) Er hat seinen Sitz in 8010 Graz, Sporgasse 6/12 und erstreckt seine T ätigkeit auf ganz Österreich.
-(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.
+\pagenumbering{gobble}
+\section*{Statuten des Vereins}
+\subsection*{§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich}
+\begin{enumerate}
+\item Der Verein führt den Namen „Realraum".
+\item Er hat seinen Sitz in 8010 Graz, Jakominstr. 16 und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
+\item Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.
+\end{enumerate}
-§ 2: Zweck
+\subsection*{§ 2: Zweck}
-Der Verein, dessen T ätigkeit nicht auf Gewinn geric htet ist, bezweckt einen kreativen und kritischen Umgang
-mit moderner Technik und der durch sie zur Verf ügun g gestellten Information. Förderung der
+Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt einen kreativen und kritischen Umgang
+mit moderner Technik und der durch sie zur Verfügung gestellten Information. Förderung der
unkonventionellen Nutzung vorhandener Ressourcen. Hochhalten der Österreichischen Kaffeetradition.
-Förderung moderner Kunst. Nachwuchsf örderung. Kriti
-sche Beurteilung gesellschaftlicher Veränderungen,
+Förderung moderner Kunst. Nachwuchsförderung. Kritische Beurteilung gesellschaftlicher Veränderungen,
insbesondere technische Auswirkungen auf unsere Gesellschaft, Herausgabe der Vereinszeitschrift
„Orangenpresse “ sowie Liebe und Harmonie.
-§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
-(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angef ührten ideellen und materiellen Mittel
+\subsection*{§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks}
+\begin{enumerate}
+\item Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel
erreicht werden.
-(2) Als ideelle Mittel dienen
-a. geselliges Zusammensitzen
-b. Mailing Listen
-c. Workshops
-d. Homepage
-e. online Publikationen
-f. Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen
-g. Förderung von jeglicher Art von Kunst
-(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
-a. Beitrittsgeb üren und Mitgliedsbeitr äge
-b. freiwillige Spenden
-c. Förderungen
-
+\item Als ideelle Mittel dienen
+\begin{description}
+\item[a] geselliges Zusammensitzen
+\item[b] Mailing Listen
+\item[c] Workshops
+\item[d] Homepage
+\item[e] online Publikationen
+\item[f] Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen
+\item[g] Förderung von jeglicher Art von Kunst
+\end{description}
+\item Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
+\begin{description}
+\item[a] Beitrittsgebüren und Mitgliedsbeiträge
+\item[b] freiwillige Spenden
+\item[c] Förderungen
+\end{description}
+\end{enumerate}
-§ 4: Arten der Mitgliedschaft
-(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, f ördernde und Ehrenmitglieder.
-(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. f ördernde Mitglieder sind
-solche, die die Vereinst ätigkeit vor allem durch Za hlung eines erh öhten Mitgliedsbeitrags f ördern.
+\subsection*{§ 4: Arten der Mitgliedschaft}
+\begin{enumerate}
+\item Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
+\item Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. fördernde Mitglieder sind
+solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
-
+\end{enumerate}
-§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
-(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Perso nen, sowie juristische Personen und rechtsf ähige
+\subsection*{§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft}
+\begin{enumerate}
+\item Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen und rechtsfähige
Personengesellschaften werden.
-(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und f ördernden M itgliedern entscheidet der Vorstand. Die
-Aufnahme kann ohne Angabe von Gr ünden verweigert we rden.
-(3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorl äufi ge Aufnahme von ordentlichen und f ördernden
-Mitgliedern durch die Vereinsgr ünder, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese
+\item Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die
+Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
+\item Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und fördernden
+Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese
Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung
-des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und fördernder Mitglieder bi s
-dahin durch die Gr ünder des Vereins.
-(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
-
+des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und fördernder Mitglieder bis
+dahin durch die Gründer des Vereins.
+\item Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
+\end{enumerate}
-§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
-(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsf ähigen
-Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspers önlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch
+\subsection*{§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft}
+\begin{enumerate}
+\item Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen
+Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch
Ausschluss.
-(2) Der Austritt kann nur zum ersten des Monats erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat
-vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige versp ätet, so ist sie erst zum n ächsten
-Austrittstermin wirksam. F ür die Rechtzeitigkeit is t das Datum der Postaufgabe ma ßgeblich.
-(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschlie ßen, wenn d ieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung
-unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger a ls sechs Monate mit der Zahlung der
+\item Der Austritt kann nur zum ersten des Monats erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat
+vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten
+Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
+\item Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung
+unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der
-\fMitgliedsbeitr äge im Rückstand ist. Die Verpflichtu ng zur Zahlung der f ällig gewordenen
-Mitgliedsbeitr äge bleibt hievon unber ührt.
-(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung
+Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen
+Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
+\item Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung
anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
-(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der
-Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschl ossen werden.
+\item Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der
+Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
+\end{enumerate}
-§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
-(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die
+\subsection*{§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder}
+\begin{enumerate}
+\item Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die
Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das
aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
-(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
-(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung
+\item Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
+\item Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung
verlangen.
-(4) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den gepr üften
+\item Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften
Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu
-informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungspr üfer einzubinden.
-(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kr äften zu f ördern und alles zu
+informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
+\item Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu
unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die
-Vereinsstatuten und die Beschl üsse der Vereinsorgan e zu beachten. Die ordentlichen und f ördernden
-Mitglieder sind zur p ünktlichen Zahlung der Beitrit tsgeb ühr und der Mitgliedsbeitr äge in der von der
+Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und fördernden
+Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der
Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
+\end{enumerate}
-§ 8: Vereinsorgane
+\subsection*{§ 8: Vereinsorgane}
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die
-Rechnungspr üfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15 ).
+Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15 ).
-§ 9: Generalversammlung
-(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlu ng“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine
+\subsection*{§ 9: Generalversammlung}
+\begin{enumerate}
+\item Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine
ordentliche Generalversammlung findet alle 2 Jahre statt.
-(2) Eine au ßerordentliche Generalversammlung findet auf
-a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
-b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
-c. Verlangen der Rechnungspr üfer (§ 21 Abs. 5 erster S atz VereinsG),
-d. Beschluss der/eines Rechnungspr üfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter
+\item Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
+\begin{description}
+\item[a] Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
+\item[b] schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
+\item[c] Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
+\item[d] Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter
Satz dieser Statuten),
-e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
-
+\item[e] Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
+\end{description}
binnen vier Wochen statt.
-(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den au ßerord entlichen Generalversammlungen sind alle
+\item Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle
Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail (an die vom Mitglied
dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der
Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch
-den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungspr üfer (Abs. 2 lit. d) oder durc h
+den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch
einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
-(4) Antr äge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung
+\item Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung
beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.
-(5) Gültige Beschl üsse – ausgenommen solche über einen
+\item Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen
Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen
-Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung ge
-fasst werden.
-(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die
+Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
+\item Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die
ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des
-Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zul ässig.
-(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die A nzahl der Erschienenen beschlussfähig.
-(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit
-einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen . Beschl üsse, mit denen das Statut des Vereins
-ge ändert oder der Verein aufgel öst werden soll, bed ürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei
+Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
+\item Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
+\item Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit
+einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen . Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins
+ge ändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
-\f(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung f ührt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung
-sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so f ührt das an Jahren älteste anwes
-ende
-Vorstandsmitglied den Vorsitz.
+\item Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung
+sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
+\end{enumerate}
-§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
+\subsection*{§ 10: Aufgaben der Generalversammlung}
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
-a) Beschlussfassung über den Voranschlag;
-b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter
-Einbindung der Rechnungspr üfer;
-c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
-d) Genehmigung von Rechtsgesch äften zwischen Rechnungs pr üfern und Verein;
-e) Entlastung des Vorstands;
-f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgeb ühr und der Mi
-Mitglieder;
-g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
-h) Beschlussfassung über Statuten änderungen und die fr
-eiwillige Aufl ösung des Vereins;
-i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
-
-tgliedsbeiträge f ür ordentliche und f ür f ördernde
-
+\begin{description}
+\item[a] Beschlussfassung über den Voranschlag;
+\item[b] Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter
+Einbindung der Rechnungsprüfer;
+\item[c] Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
+\item[d] Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
+\item[e] Entlastung des Vorstands;
+\item[f] Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für fördernde Mitglieder
+\item[g] Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
+\item[h] Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
+\item[i] Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
+\end{description}
-§ 11: Vorstand
-(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau, Schriftführer/in sowie
+\subsection*{§ 11: Vorstand}
+\begin{enumerate}
+\item Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau, Schriftführer/in sowie
Kassier/in.
-(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewähl t. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines
+\item Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines
gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die
-nachtr ägliche Genehmigung in der nächstfolgenden Ge neralversammlung einzuholen ist. Fällt der
-Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung übe
-rhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus,
-so ist jeder Rechnungspr üfer verpflichtet, unverzüg lich eine au ßerordentliche Generalversammlung zum
+nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der
+Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus,
+so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum
Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig
sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines
-Kurators beim zust ändigen Gericht zu beantragen, de r umgehend eine au ßerordentliche
+Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche
Generalversammlung einzuberufen hat.
-(3) Die Funktionsperiode des Vorstands betr ägt zwei Jah re; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im
-Vorstand ist pers önlich auszu üben.
-(4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r
+\item Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im
+Vorstand ist persönlich auszuüben.
+\item Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r
auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand
einberufen.
-(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mi tglieder eingeladen wurden und mindestens die
+\item Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die
Hälfte von ihnen anwesend ist.
-(6) Der Vorstand fasst seine Beschl üsse mit einfacher S timmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die
+\item Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
-(7) Den Vorsitz f ührt der/die Obmann/Obfrau. Ist diese/ r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an
-Mitgliedsjahren ältesten anwesenden Vorstandsmitgli ed oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen
+\item Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau. Ist diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an
+Mitgliedsjahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen
Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
-(8) Au ßer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines
-Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rüc ktritt (Abs. 10).
-(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder
+\item Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines
+Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
+\item Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder
entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.
-(10)
-Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlic h ihren Rücktritt erkl ären. Die
-Rücktrittserkl ärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die
-Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird e rst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2) eines
+\item
+Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
+Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die
+Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2) eines
Nachfolgers wirksam.
+\end{enumerate}
-§ 12: Aufgaben des Vorstands
+\subsection*{§ 12: Aufgaben des Vorstands}
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan “ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.
Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In
seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
-\f(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender
+\begin{enumerate}
+\item Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender
Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung ein es Vermögensverzeichnisses als
Mindesterfordernis;
-(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
-(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a –
+\item Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
+\item Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a –
c dieser Statuten;
-(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinst ätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften
+\item Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften
Rechnungsabschluss;
-(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
-(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und f örder nde Vereinsmitgliedern;
-(7) Aufnahme und K ündigung von Angestellten des Vereins .
+\item Verwaltung des Vereinsvermögens;
+\item Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und fördernde Vereinsmitgliedern;
+\item Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins .
+\end{enumerate}
-§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
-(1) Der/die Obmann/Obfrau f ührt die laufenden Gesch äfte
- des Vereins. Der/die Schriftf ührer/in unterstützt
-den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsge sch äfte.
-(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach au ße n. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins
-bed ürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des
-/der Obmanns/Obfrau und des Schriftf ührers/der
-Schriftf ührerin, in Geldangelegenheiten (vermögensw erte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und
-des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgesch äfte zwische n Vorstandsmitgliedern und Verein bed ürfen der
+\subsection*{§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder}
+\begin{enumerate}
+\item Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte
+ des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt
+den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
+\item Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins
+bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des
+/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der
+Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und
+des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der
Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
-(3) Rechtsgesch äftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach au ßen zu vertreten bzw. f ür ihn zu zeichnen,
-können ausschlie ßlich von den in Abs. 2 genannten V orstandsmitgliedern erteilt werden.
-(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den
+\item Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen,
+können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
+\item Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den
Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung
-selbst ändig Anordnungen zu treffen; im Innenverh ält nis bed ürfen diese jedoch der nachtr äglichen
-Genehmigung durch das zust ändige Vereinsorgan.
-(5) Der/die Obmann/Obfrau f ührt den Vorsitz in der Gene ralversammlung und im Vorstand.
-(6) Der/die Schriftf ührer/in f ührt die Protokolle der G eneralversammlung und des Vorstands.
-(7) Der/die Kassier/in ist f ür die ordnungsgemä
+selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen
+Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
+\item Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
+\item Der/die Schriftführer/in f ührt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
+\item Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemä
ße Geldg
ebarung des Vereins verantwortlich.
+\end{enumerate}
-§ 15: Schiedsgericht
-(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverh ältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne
-Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungsei nrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und
+\subsection*{§ 15: Schiedsgericht}
+\begin{enumerate}
+\item Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne
+Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und
kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
-(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart
+\item Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart
gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht.
Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von
-14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verst ändigung durch den
-Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namh aft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14
+14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den
+Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14
Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei
Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts
-d ürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversa mmlung – angeh ören, dessen T ätigkeit
+dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit
Gegenstand der Streitigkeit ist.
-(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Ge währung beiderseitigen Geh örs bei Anwesenheit
+\item Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit
aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und
Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
+\end{enumerate}
-§ 16: Freiwillige Aufl ösung des Vereins
-(1) Die freiwillige Aufl ösung des Vereins kann nur in e iner Generalversammlung und nur mit
+\subsection*{§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins}
+\begin{enumerate}
+\item Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimme n beschlossen werden.
-(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsv ermögen vorhanden ist – über die Abwicklung
-zu beschlie ßen. Insbesondere hat sie einen Abwickle r zu berufen und Beschluss dar über zu fassen, wem
+\item Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung
+zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss dar über zu fassen, wem
dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses
Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist,
einer Organisation zufallen, die gleiche oder
ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Z wecken der Sozialhilfe.
-
-\f
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+\end{enumerate}