\Clause{title=Vereinsorgane}
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (\ref{clause:Generalversammlung} und \ref{clause:AufgabenGeneralversammlung}), der Vorstand (\ref{clause:Vorstand}, \ref{clause:AufgabenVorstand} und \ref{clause:Vorstandsmitglieder}), die
-Rechnungsprüfer (\ref{clause:Rechnungspruefer}) und das Schiedsgericht (\ref{clause:Schiedsgericht}).
+Rechnungsprüfer (\ref{clause:Rechnungspruefer}), die Ämter (\ref{clause:Aemter}) und das Schiedsgericht (\ref{clause:Schiedsgericht}).
\Clause{title=Generalversammlung}
\label{clause:Generalversammlung}
Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des \ref{Abs:VorstandErlischt} bis \refParS{Abs:VorstandRuecktritt} sinngemäß.
+\Clause{title={Ämter}}
+\label{clause:Aemter}
+
+Ämter werden von Personen bekleidet die sich bereit erklärt haben, spezielle Aufgaben im Verein zu übernehmen und/oder den Vorstand bei der Bewältigung administrativer Arbeiten zu unterstützen. Die Ausübung von Ämtern geschieht ehrenhalber und nach besten Wissen und Gewissen. z.B.: Laborbetreibende Person. \label{Abs:AmtWer}
+
+Bezeichnung, Geltungs- und Aufgabenbereich eines Amtes definiert die Vereinsordnung (\ref{clause:Vereinsordnung}).
+
+Der Vorstand kann Personen im Sinne von \refParS{Abs:AmtWer} jederzeit für die Dauer von 2 Jahren in ein Amt einsetzen oder Personen Ihres Amtes entheben. Erneute Einsetzung is möglich.
+
+Der Rücktritt von einem Amt ist jederzeit möglich und schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Einsetzung eines
+Nachfolgers bzw einer Nachfolgerin wirksam.
+
+Die Vereinsordnung (\ref{clause:Vereinsordnung}) kann weitere Regelung zur Einsetzung von Personen in Ämtern definieren.
\Clause{title=Schiedsgericht}
\label{clause:Schiedsgericht}
\Clause{title=Vereinsordnung}
+\label{clause:Vereinsordnung}
\begin{pdfsidelinecomment}[color=red,icolor=yellow,caption=inline,linewidth=2bp,linesep=1cm]{Proposal}
Die Vereinsordnung ergänzt die Statuten, ist jedoch nicht Teil
Die Generalversammlung kann uneingeschränkt über Änderungen an
der Vereinsordnung Beschluss fassen. (Siehe \ref{Abs:AufgabenGeneralversammlung} Punkt \ref{Pkt:AufgabenGVVO})
-\end{pdfsidelinecomment}
\ No newline at end of file
+\end{pdfsidelinecomment}
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-§5 Referenten und erweiterter Vorstand
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+§5 Ämter des Vereins
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-Referate werden von Personen bekleidet die sich bereit erklährt haben, spezielle Aufgaben im Verein zu übernehmen und/oder bei der Bewältigung administrativer Arbeit den Vorstand zu unterstützen.
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-Personen können vom Vorstand jederzeit in ein Referat eingesetzt oder Ihres Referates enthoben werden.
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-Das Mitgliedertreffen kann ebenfalls mit absoluter Mehrheit (neue) Personen in ein Referat wählen.
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-Die Ausübung von Ämtern geschieht ehrenhalber und nach besten Wissen und Gewissen.
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-Der Rücktritt von einem Referat ist jederzeit möglich in dem ein geeigneter Nachfolger eingesetzt wird und der Vorstand schriftlich von beiden Personen informiert wird.
+Zusätzlich zum Vorstand, kann Das Mitgliedertreffen mit absoluter Mehrheit Personen für die Dauer von 2 Jahren in ein Referat wählen.
### Inventurbeauftragte Person
Kümmert sich um Werbung und Public Relations für den realraum. Stellt sicher dass die Organisation von Events durch den realraum sowie die Teilnahme des realraum bei Events funktioniert.
Bemüht sich dass regelmäßige Veranstaltungen, Vorträge oder Workshops gehalten werden.
-### Laborverantwortliche Person
+### Laborbetreibende Person
-Die Laborverantwortliche Person ist verantwortlich für alle Belange der Sicherheit und Organisation aller chemischen und biologischen Einrichtungen des Vereins. Sie ist die für das Labor verantwortliche Person (Betreiber) im Sinne des Gentechnikgesetz und stellt sicher dass allen gesetzlichen Bestimmungen, dem Bundesgesetz und allen darauf beruhenden Verwaltungsakten entsprochen wird.
+Die Laborbetreibende Person ist verantwortlich für alle Belange der Sicherheit und Organisation aller chemischen und biologischen Einrichtungen des Vereins. Sie ist die für das Labor verantwortliche Person (Betreiber) im Sinne des Gentechnikgesetz und stellt sicher dass allen gesetzlichen Bestimmungen, dem Bundesgesetz und allen darauf beruhenden Verwaltungsakten entsprochen wird.
Insbesondere stellt sie sicher, dass