- Der Antrag darf ehestens auf dem darauffolgenden Mitgliederabend beschlossen werden. Frühestens allerdings 4 Wochen nach dem Mitgliedertreffen auf dem der Antrag vorgestellt wurde.
-- Spätestens 24 Stunden nach dem Mitgliedertreffen an dem eine Änderung vorgestellt wird muss der Antrag den Mitgliedern kenntlich gemacht werden.
+- Spätestens 24 Stunden nach dem Mitgliedertreffen an dem eine Änderung vorgestellt wurde muss der Antrag den Mitgliedern kenntlich gemacht werden.
- Nach der Veröffentlichung, sind nur mehr formale Änderungen möglich.
- Für Änderungen stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
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-- Auf Forderung von Stimmberechtigten (anwesend oder nicht, z.b. auch vorab per e-mail), ist die Änderung mit einer Probefrist von 6 Monaten zu versehen.
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-- Nach Ablauf der Probefrist ist die Änderung nichtig.
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-- Im Monat vor Ablauf der Probefrist, kann die Änderung sofort gestrichen oder als Dauerhaft bestätigt werden.
- [//]: # (oder sie kann 1 monat nach inkrafttreten per Änderungsantrag sofort wieder entfernt werden)
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-§2 Aufnahme neuer Mitglieder
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-- Nur Bekannte Gesicher können einen Antrag auf Mitgliedschaft stellen.
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-- Die Entscheidung über einen Antrag auf Mitgliedschaft darf maximal ein mal auf ein nächstes Mitgliedertreffen vertagt werden.
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-- Das Mitgliedertreffen entscheidet mit absoluter Mehrheit über die Aufnahme von Mitgliedern.
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-- Die Entscheidung des Mitgliedertreffens über die Aufnahme von Mitglieder gilt als Empfehlung an den Vorstand und ist für diesen nicht bindend.
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-- Ein neu aufgenommenes Mitglied muss zunächst die Einrichtung einer regelmäßigen Zahlung des Mitgliedsbeitrags glaubhaft machen bevor es eine Zugangskarte erhält.
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-- Ein vollständer Antrag auf Mitgliedschaft enthält Name, mindestens eine e-Mail Adresse, eine weitere möglichst permanente Kontaktmöglichkeit (Anschrift, Telefonnummer, zweite e-Mail). Über Änderungen der Kontaktdaten ist der Vorstand zu informieren.
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-- Über die Aufnahme neuer Mitglieder informiert der Vorstand die Mitglieder.
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-- Eine Person kann den Status eines Bekannten Gesichtes durch Erfüllung einer oder mehrere der folgenden Bedingungen erreichen:
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- - Die Person kommt öfter mal in den realraum und muss mindestens 3 Mitgliedern bekannt sein
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- - Die Person ist mindestens 2 Mitgliedern schon länger bekannt.
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- - Die Person ist durch ihre Tätigkeiten in anderen befreundeten Vereinen/Institutionen bekannt.
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-- Eine Person muss exiplizit dazu einwilligen in der internen Liste der Bekannten Gesichter samt Foto und Namen aufgeführt zu werden.
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-- Die Liste der Bekannten Gesichter soll regelmäßig vom Mitgliederabend begutachtet werden. Gegenbenenfalls können Person aus der Liste entfernt werden.
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-§3 Verwendung von Vereinsgeräten
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-- Folgende Geräte dürfen nur nach Einschulung verwendet werden:
- - 3D Drucker
- - Lasercutter
- - Standbohrmaschine
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-§4 Verhalten im Verein
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-§5 Referate und erweiterter Vorstand
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-Referate werden von Personen bekleidet die sich bereit erklärt haben, spezielle Aufgaben im Verein zu übernehmen und/oder den Vorstand bei der Bewältigung administrativer Arbeiten zu unterstützen. Die Ausübung geschieht ehrenhalber und nach besten Wissen und Gewissen.
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-Personen (s.O.) können vom Vorstand jederzeit in ein Referat eingesetzt oder Ihres Referates enthoben werden.
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-Die Funktionsperiode eines Referates beträgt zwei Jahre. Eine Wiedereinsetzung ist möglich.
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-Das Mitgliedertreffen kann ebenfalls mit absoluter Mehrheit Personen in ein Referat wählen.
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-Die Ausübung von Referaten geschieht ehrenhalber und nach besten Wissen und Gewissen.
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-Der Rücktritt von einem Referat ist jederzeit möglich und schriftlich an den Vorstand zu richten.
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-Die Funktionsperiode endet bzw ein Rücktritt wird wirksam mit der Einsetzung eines geeigneten Nachfolgers.
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-### Inventurbeauftragte Person
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-Sie führt regelmäßig eine Inventur und Kassasturz durch und meldet das Ergebniss an den Kassier.
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-### Vorstandunterstützende Person
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-Hat die Aufgabe den Obmann und Kassier bei deren Arbeiten zu unterstützen. Kann auch als ObmannstellvertreterIn bzw KassierstellvertreterIn bezeichnet werden.
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-### Infrastructure & PR
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-Kümmert sich um Werbung und Public Relations für den realraum. Stellt sicher dass die Organisation von Events durch den realraum sowie die Teilnahme des realraum bei Events funktioniert.
-Bemüht sich dass regelmäßige Veranstaltungen, Vorträge oder Workshops gehalten werden.
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-### Laborbetreibende Person
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-Die Laborbetreibende Person ist verantwortlich für alle Belange der Sicherheit und Organisation aller chemischen und biologischen Einrichtungen des Vereins. Sie ist die für das Labor verantwortliche Person (Betreiber) im Sinne des Gentechnikgesetz und stellt sicher dass allen gesetzlichen Bestimmungen, dem Bundesgesetz und allen darauf beruhenden Verwaltungsakten entsprochen wird. Soweit möglich agiert die Laborbetreibende Person dahingehend selbstständig. Ansonsten über den Vorstand. Mit dem Vorstand wird ein dahingehende schriftliche Vereinbarung getroffen.
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-Insbesondere stellt sie sicher, dass
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-- allen Sorgfalts-, Informations- und Mitteilungspflichten genüge getan wird.
-- zu jeder Zeit ein qualifizierter und kurzfristig erreichbarer Beauftrager bzw Beauftragte für biologische Sicherheit sowie ein Stellvertreter bestellt ist.
-- das Komitee für biologische Sicherheit eingerichtet und im Sinne des Gesetzes besetzt ist. (BeauftragteR für biologische Sicherheit plus zwei weitere Mitglieder mit entsprechenden Qualifikationen)
-- die Behörde über jeden Wechsel eines der Mitglieder im Komitee für biologische Sicherheit unverzüglich informiert wird.
-- sie die fachliche Eignung der Mitglieder des Komitee für biologische Sicherheit beurteilen kann oder diese Beurteilung extern einholt.
-- der Vorstand über alle Experimente und deren Gefahrenpotential im Labor informiert wird.
-- über alle Arbeiten mit GVO Aufzeichnungen geführt werden und jederzeit eingesehen werden können
-- Namen und Kontaktdaten des Komitee für biologische Sicherheit gut als solche erkennbar und leicht für Labornutzer auffindbar kenntlich gemacht werden und auch im Wiki korrekt aufgeführt sind.
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-### Komitee für biologische Sicherheit
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-Siehe Gentechnikgesetze §16.
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-Wird von der Laborbetreibenden Person in Rücksprache mit dem Vorstand eingesetzt.
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-Vor Beginn einer Arbeit mit GVO im Sinne des Gentechnikgesetzes (z.b. §19, §15 Abs 5.) ist das Komitee für biologische Sicherheit zu konsultieren.
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-Hinsichtlich des OLGA sind Anweisungen der Mitglieder des Komitee für biologische Sicherheit sofort und unwiederruflich Folge zu leisten. Sie können Personen z.b. jederzeit ohne Angabe von Gründen des Labor verweisen.
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