\begin{enumerate}
\item Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender
Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung ein es Vermögensverzeichnisses als
-Mindesterfordernis;
+Mindesterfordernis
\item Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
\item Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a –
-c dieser Statuten;
+c dieser Statuten
\item Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften
-Rechnungsabschluss;
-\item Verwaltung des Vereinsvermögens;
+Rechnungsabschluss
+\item Verwaltung des Vereinsvermögens
\item Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und fördernde Vereinsmitgliedern;
\item Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins .
\end{enumerate}
selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen
Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
\item Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
-\item Der/die Schriftführer/in f ührt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
-\item Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemä
-ße Geldg
-ebarung des Vereins verantwortlich.
+\item Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
+\item Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
\end{enumerate}
\subsection*{§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins}
\begin{enumerate}
\item Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit
-Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimme n beschlossen werden.
+Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
\item Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung
-zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss dar über zu fassen, wem
+zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem
dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses
Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist,
einer Organisation zufallen, die gleiche oder
-ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Z wecken der Sozialhilfe.
+ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
\end{enumerate}