\pagenumbering{gobble}
\section*{Statuten des Vereins}
-\subsection*{§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich}
-\begin{enumerate}
-\item Der Verein führt den Namen \glqq realraum - Verein für Technik in Kultur und Gesellschaft\grqq.
-\item Er hat seinen Sitz in Graz und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
-\item Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
-\end{enumerate}
+\Clause{title={Name, Sitz und Tätigkeitsbereich}}
+
+Der Verein führt den Namen \glqq realraum - Verein für Technik in Kultur und Gesellschaft\grqq.
+
+Er hat seinen Sitz in Graz und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
+Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
-\subsection*{§ 2: Zweck}
+
+\Clause{title=Zweck}
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt
einen kreativen und kritischen Umgang mit moderner Technik und der durch
Förderung der unkonventionellen Nutzung vorhandener Ressourcen und auch insbesondere
Nachwuchsförderung in vorigen Gebieten.
-\subsection*{§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks}
-\begin{enumerate}
-\item Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel
-erreicht werden.
-\item Als ideelle Mittel dienen
-\begin{description}
-\item[a] geselliges Zusammensitzen
-\item[b] Mailing-Listen
-\item[c] Workshops und Vorträge
-\item[d] Online-Publikationen
-\item[e] Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen
-\end{description}
-\item Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
-\begin{description}
-\item[a] Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
-\item[b] freiwillige Spenden
-\item[c] Förderungen
-\end{description}
+\Clause{title=Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks}
+
+Der Vereinszweck soll durch die in den \refPar{Abs:ideellemittel} und \refPar{Abs:materiellemittel} angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
+
+Als ideelle Mittel dienen
+\begin{enumerate}[\bfseries a]
+\item geselliges Zusammensitzen
+\item Mailing-Listen
+\item Workshops und Vorträge
+\item Online-Publikationen
+\item Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen
\end{enumerate}
+\label{Abs:ideellemittel}
-\subsection*{§ 4: Arten der Mitgliedschaft}
-\begin{enumerate}
-\item Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
-\item Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen; fördernde Mitglieder sind
+Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
+\begin{enumerate}[\bfseries a]
+\item Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
+\item freiwillige Spenden
+\item Förderungen
+\end{enumerate}
+\label{Abs:materiellemittel}
+
+\Clause{title=Arten der Mitgliedschaft}
+Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
+
+Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen; fördernde Mitglieder sind
solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
-\end{enumerate}
-\subsection*{§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft}
-\begin{enumerate}
-\item Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen und rechtsfähige
+\Clause{title=Erwerb der Mitgliedschaft}
+
+Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen und rechtsfähige
Personengesellschaften werden.
-\item Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die
+
+Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die
Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
-\item Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und fördernden
+
+Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und fördernden
Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese
Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung
des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und fördernder Mitglieder bis
dahin durch die Gründer des Vereins.
-\item Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
-\end{enumerate}
-\subsection*{§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft}
-\begin{enumerate}
-\item Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen
+Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
+
+
+\Clause{title=Beendigung der Mitgliedschaft}
+
+Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen
Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch
Ausschluss.
-\item Der Austritt kann nur zum ersten des Monats erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat
+
+Der Austritt kann nur zum ersten des Monats erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat
vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten
Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
-\item Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung
+
+Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung
unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen
Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
-\item Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung
-anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
-\item Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der
-Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
-\end{enumerate}
+Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung
+anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. \label{Abs:MitgliedAusschluss}
+
+Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im \refParS{Abs:VertretungDesVereins} genannten Gründen von der
+Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
-\subsection*{§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder}
-\begin{enumerate}
-\item Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die
+
+\Clause{title=Rechte und Pflichten der Mitglieder}
+
+Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die
Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.
-\item
+
Manche Einrichtungen des Vereins (z.B. Werkzeug) dürfen erst nach einer Einschulung
verwendet werden. Mitglieder dürfen vom Verein diese Einschulung in angemessener Zeit fordern.
-\item
+
Bei Benutzung haften die Mitglieder für alle Schäden an Vereinseigentum,
ausgenommen Verschleiß durch normale Nutzung.
-\item
+
Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht
steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
-\item Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
-\item Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung
+
+Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
+
+Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung
verlangen.
-\item Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu
+
+Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu
informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
-\item Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu
+
+Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu
unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die
Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und fördernden
Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der
Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
+
+\Clause{title=Vereinsorgane}
+
+Organe des Vereins sind die Generalversammlung (\ref{clause:Generalversammlung} und \ref{clause:AufgabenGeneralversammlung}), der Vorstand (\ref{clause:Vorstand}, \ref{clause:AufgabenVorstand} und \ref{clause:Vorstandsmitglieder}), die
+Rechnungsprüfer (\ref{clause:Rechnungspruefer}) und das Schiedsgericht (\ref{clause:Schiedsgericht}).
+
+\Clause{title=Generalversammlung}
+\label{clause:Generalversammlung}
+
+Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine
+ordentliche Generalversammlung findet alle 2 Jahre statt. \label{Abs:GVregulaer}
+
+Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
+\begin{enumerate}[\bfseries a]
+\item Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung, \label{Pkt:GVEinberVorstandAnfang}
+\item schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
+\item Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG), \label{Pkt:GVEinberVorstandEnde}
+\item Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, \ref{Abs:VorstandWie} dritter
+Satz dieser Statuten), \label{Pkt:GVEinberRechnungsPr}
+\item Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (\ref{Abs:VorstandWie} letzter Satz dieser Statuten) \label{Pkt:GVEinberKurator}
\end{enumerate}
+binnen vier Wochen statt. \label{Abs:GVausserordentlich}
-\subsection*{§ 8: Vereinsorgane}
-
-Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die
-Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15 ).
-
-\subsection*{§ 9: Generalversammlung}
-\begin{enumerate}
-\item Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine
-ordentliche Generalversammlung findet alle 2 Jahre statt.
-\item Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
-\begin{description}
-\item[a] Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
-\item[b] schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
-\item[c] Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
-\item[d] Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter
-Satz dieser Statuten),
-\item[e] Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
-\end{description}
-binnen vier Wochen statt.
-\item Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle
+Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle
Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail (an die vom Mitglied
dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der
Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch
-den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch
-einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
-\item Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung
+den Vorstand (\refParS{Abs:GVregulaer} und \refParS{Abs:GVausserordentlich} lit. \ref{Pkt:GVEinberVorstandAnfang} – \ref{Pkt:GVEinberVorstandEnde}), durch die/einen Rechnungsprüfer (\refParS{Abs:GVausserordentlich} lit. \ref{Pkt:GVEinberRechnungsPr}) oder durch
+einen gerichtlich bestellten Kurator (\refParS{Abs:GVausserordentlich} lit. \ref{Pkt:GVEinberKurator}).
+
+Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung
beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.
-\item Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen
+
+Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen
Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen
Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
-\item Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die
+
+Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die
ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des
Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
-\item Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
-\item Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit
+
+Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
+
+Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins
ge ändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
-\item Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung
+Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung
das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied.
-\end{enumerate}
-
-\subsection*{§ 10: Aufgaben der Generalversammlung}
+\Clause{title={Aufgaben der Generalversammlung}}
+\label{clause:AufgabenGeneralversammlung}
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
-\begin{description}
-\item[a] Beschlussfassung über den Voranschlag;
-\item[b] Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter
+\begin{enumerate}[\bfseries a]
+\item Beschlussfassung über den Voranschlag;
+\item Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter
Einbindung der Rechnungsprüfer;
-\item[c] Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
-\item[d] Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
-\item[e] Entlastung des Vorstands;
-\item[f] Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für fördernde Mitglieder
-\item[g] Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
-\item[h] Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
-\item[i] Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
-\item[j] Beschlussfassung über den Inhalt der Vereinsordnung. Die Generalversammlung kann uneingeschränkt über Änderungen der Vereinsordnung beschließen.
-\end{description}
-
-\subsection*{§ 11: Vorstand}
-\begin{enumerate}
-\item Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau, Schriftführer/in sowie
+\item Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
+\item Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
+\item Entlastung des Vorstands;
+\item Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für fördernde Mitglieder
+\item Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
+\item Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
+\item Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
+\item Beschlussfassung über den Inhalt der Vereinsordnung. Die Generalversammlung kann uneingeschränkt über Änderungen der Vereinsordnung beschließen. \label{Pkt:AufgabenGVVO}
+\end{enumerate}
+\label{Abs:AufgabenGeneralversammlung}
+
+\Clause{title=Vorstand}
+\label{clause:Vorstand}
+
+Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau, Schriftführer/in sowie
Kassier/in.
-\item Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines
+
+Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines
gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die
nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der
Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus,
Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig
sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines
Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche
-Generalversammlung einzuberufen hat.
-\item Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im
-Vorstand ist persönlich auszuüben.
-\item Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r
+Generalversammlung einzuberufen hat. \label{Abs:VorstandWie}
+
+Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im
+Vorstand ist persönlich auszuüben.\label{Abs:VorstandPeriode}
+
+Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r
auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand
einberufen.
-\item Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die
+
+Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die
Hälfte von ihnen anwesend ist.
-\item Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die
+
+Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
-\item Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau. Ist diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an
+
+Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau. Ist diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an
Mitgliedsjahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen
Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
-\item Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines
-Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
-\item Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder
-entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.
-\item
+
+Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (\refParS{Abs:VorstandPeriode}) erlischt die Funktion eines
+Vorstandsmitglieds durch Enthebung (\refParS{Abs:VorstandEntheben}) und Rücktritt (\refParS{Abs:VorstandRuecktritt}). \label{Abs:VorstandErlischt}
+
+Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder
+entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.\label{Abs:VorstandEntheben}
+
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die
-Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines
-Nachfolgers wirksam.
-\end{enumerate}
+Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (\refParS{Abs:VorstandWie}) eines
+Nachfolgers wirksam.\label{Abs:VorstandRuecktritt}
+
-\subsection*{§ 12: Aufgaben des Vorstands}
+\Clause{title={Aufgaben des Vorstands}}
+\label{clause:AufgabenVorstand}
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das \glqq Leitungsorgan\grqq
\ im Sinne des Vereinsgesetzes 2004.
Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In
seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
-\begin{enumerate}
+\begin{enumerate}[\bfseries a]
\item Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender
Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung ein es Vermögensverzeichnisses als
Mindesterfordernis
-\item Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
-\item Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a –
-c dieser Statuten
+\item Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
+\item Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des \ref{Abs:GVregulaer} und \ref{Abs:GVausserordentlich} lit. \ref{Pkt:GVEinberVorstandAnfang} – \ref{Pkt:GVEinberVorstandEnde} dieser Statuten
\item Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften
Rechnungsabschluss
\item Verwaltung des Vereinsvermögens
-\item Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und fördernde Vereinsmitgliedern;
-\item Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins .
+\item Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und fördernde Vereinsmitgliedern
+\item Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
\end{enumerate}
-\subsection*{§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder}
-\begin{enumerate}
-\item Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte
- des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt
+\Clause{title={Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder}}
+\label{clause:Vorstandsmitglieder}
+
+Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt
den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
-\item Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins
+
+Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der
Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und
des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der
-Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
-\item Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen,
-können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
-\item Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den
+Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds. \label{Abs:VertretungDesVereins}
+
+Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen,
+können ausschließlich von den in \refParS{Abs:VertretungDesVereins} genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
+
+Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den
Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung
selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen
Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
-\item Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
-\item Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
-\item Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
-\end{enumerate}
-\subsection*{§ 14: Rechnungsprüfer}
-\begin{enumerate}
-\item Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
-\item Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
-\item Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
-\end{enumerate}
+Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
+
+Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
-\subsection*{§ 15: Schiedsgericht}
-\begin{enumerate}
-\item Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne
+Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
+
+
+\Clause{title=Rechnungsprüfer}
+\label{clause:Rechnungspruefer}
+
+Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
+
+Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
+
+Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des \ref{Abs:VorstandErlischt} bis \refParS{Abs:VorstandRuecktritt} sinngemäß.
+
+
+\Clause{title=Schiedsgericht}
+\label{clause:Schiedsgericht}
+Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne
Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und
kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
-\item Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart
+
+Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart
gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht.
Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von
14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den
Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts
dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit
Gegenstand der Streitigkeit ist.
-\item Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit
+
+Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit
aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und
Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
-\end{enumerate}
-\subsection*{§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins}
-\begin{enumerate}
-\item Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit
+\Clause{title={Freiwillige Auflösung des Vereins}}
+
+Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
-\item Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung
+
+Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung
zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem
dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses
-Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist,
- einer Organisation zufallen, die gleiche oder
+Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder
ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
-\end{enumerate}
-\subsection*{§ 17: Vereinsordnung}
-\begin{enumerate}
-\item Die Vereinsordnung ergänzt die Statuten, ist jedoch nicht Teil
+\Clause{title=Vereinsordnung}
+
+Die Vereinsordnung ergänzt die Statuten, ist jedoch nicht Teil
der Statuten.
-\item Sollten sich die Vereinsordnung und die Statuen widersprechen
+
+Sollten sich die Vereinsordnung und die Statuen widersprechen
gelten die Regelungen der Statuen sinngemäß.
-\item Die Vereinsordnung ist bindend für alle Mitglieder,
+
+Die Vereinsordnung ist bindend für alle Mitglieder,
Benutzer/Benutzerinnen von Vereinseinrichtungen sowie für alle Teilnehmer von Vereinsveranstaltungen.
-\item Die aktuell gültige Fassung der Vereinsordnung ist öffentlich zu
+
+Die aktuell gültige Fassung der Vereinsordnung ist öffentlich zu
machen und muss für Mitgliedern jederzeit einsehbar sein.
Ausserdem muss die aktuell gültige Fassung im Vereinslokal aushängen.
-\item Die Vereinsordung muss einen Modus definieren nachdem die
+
+Die Vereinsordung muss einen Modus definieren nachdem die
Vereinsordnung geändert werden kann.
-\item Die Generalversammlung kann uneingeschränkt über Änderungen an
- der Vereinsordnung Beschluss fassen. (Siehe §10 Abs 1 Punkt j)
-\end{enumerate}
+
+Die Generalversammlung kann uneingeschränkt über Änderungen an
+ der Vereinsordnung Beschluss fassen. (Siehe \ref{Abs:AufgabenGeneralversammlung} Punkt \ref{Pkt:AufgabenGVVO})
+