- z.B.: gesunder Menschenverstand darf vorausgesetzt werden.
-§5 Ämter
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+§5 Ämter und erweiterter Vorstand
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Ämter werden von Personen bekleidet die sich bereit erklährt haben, spezielle Aufgaben im Verein zu übernehmen und/oder bei der Bewältigung administrativer Arbeit den Vorstand zu unterstützen.
### Laborverantwortliche Person
-Die Laborverantwortliche Person ist verantwortlich für alle Belange der
-Sicherheit und Organisation aller chemischen und biologischen Einrichtungen
-des Vereins. Sie stellt sicher dass allen gesetzlichen Bestimmungen entsprochen wird.
-Insbesondere hat sie sicherzustellen dass die Kommission für biologische Sicherheit eingerichtet und besetzt ist,
-sowie das Amt des Beauftragten für biologische Sicherheit eingerichtet und besetzt ist.
+Die Laborverantwortliche Person ist verantwortlich für alle Belange der Sicherheit und Organisation aller chemischen und biologischen Einrichtungen des Vereins. Sie ist die für das Labor verantwortliche Person (Betreiber) im Sinne des Gentechnikgesetz und stellt sicher dass allen gesetzlichen Bestimmungen, dem Bundesgesetz und allen darauf beruhenden Verwaltungsakten entsprochen wird.
+
+Insbesondere stellt sie sicher, dass
+
+- allen Sorgfalts-, Informations- und Mitteilungspflichten genüge getan wird.
+- zu jeder Zeit ein qualifizierter und kurzfristig erreichbarer Beauftrager bzw Beauftragte für biologische Sicherheit sowie ein Stellvertreter bestellt ist.
+- das Komitee für biologische Sicherheit eingerichtet und im Sinne des Gesetzes besetzt ist. (BeauftragteR für biologische Sicherheit plus zwei weitere Mitglieder mit entsprechenden Qualifikationen)
+- der Vorstand über alle Experimente und deren Gefahrenpotential im Labor informiert wird.
+- über alle Arbeiten mit GVO Aufzeichnungen geführt werden und jederzeit eingesehen werden können