Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht
steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
-Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
+Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten \textcolor{newtext}{und der Vereinsordnung} zu verlangen.
Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung
verlangen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu
unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die
-Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
+Vereinsstatuten\textcolor{newtext}{, die Vereinsordnung} und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
-Die ordentlichen und fördernden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
+\textcolor{changedtext}{Die ordentlichen und fördernden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.}
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-Der Vorstand kann Mitgliedern den Zugang zu Einrichtungen des Vereins verwehren, falls diese mit der Zahlung von zumindest drei Mitgliedsbeiträgen im Rückstand sind und innerhalb einer angemessenen Frist gemahnt wurden.
+\textcolor{newtext}{Der Vorstand kann Mitgliedern den Zugang zu Einrichtungen des Vereins verwehren, falls diese mit der Zahlung von zumindest drei Mitgliedsbeiträgen im Rückstand sind und innerhalb einer angemessenen Frist gemahnt wurden.}
-Über begründete Ansuchen kann der Vorstand beschließen, dass Mitglieder für einen bestimmten Zeitraum von Beitragszahlungen befreit werden (z.B. längerer Auslandsaufenthalt)
-\end{pdfsidelinecomment}
+\textcolor{newtext}{Über begründete Ansuchen kann der Vorstand beschließen, dass Mitglieder für einen bestimmten Zeitraum von Beitragszahlungen befreit werden (z.B. längerer Auslandsaufenthalt)}
\Clause{title=Vereinsorgane}
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins
-ge ändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei
+geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung
\begin{enumerate}
\item Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender
-Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung ein es Vermögensverzeichnisses als
+Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als
Mindesterfordernis
\item Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
\item Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des \ref{Abs:GVregulaer} und \ref{Abs:GVausserordentlich} lit. \ref{Pkt:GVEinberVorstandAnfang} – \ref{Pkt:GVEinberVorstandEnde} dieser Statuten