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\include{statuten} % Title Page
\end{document}
Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
\item Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
\item Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit
-einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen . Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins
+einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins
ge ändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
\item
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die
-Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2) eines
+Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines
Nachfolgers wirksam.
\end{enumerate}
\subsection*{§ 12: Aufgaben des Vorstands}
-Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan “ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.
+Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das \glqq Leitungsorgan\grqq
+\ im Sinne des Vereinsgesetzes 2004.
Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In
seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt
den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
\item Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins
-bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des
-/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der
+bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der
Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und
des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der
Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
\item Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
\end{enumerate}
+\subsection*{§ 14: Rechnungsprüfer}
+\begin{enumerate}
+\item Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
+\item Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
+\item Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
+\end{enumerate}
\subsection*{§ 15: Schiedsgericht}
\begin{enumerate}