X-Git-Url: https://git.realraum.at/?a=blobdiff_plain;f=statuten%2Fstatuten.tex;h=b788935a43188f8ca18bc4a2db3b4edf54a64b7f;hb=4afd7e41cbc0c976bbdeac7dc6f992e04b039fe1;hp=131d209a04a345a81250a8aeabdeae722af08021;hpb=e9e68ec455d8465318a2c76f592703c6f712c145;p=documents.git diff --git a/statuten/statuten.tex b/statuten/statuten.tex index 131d209..b788935 100644 --- a/statuten/statuten.tex +++ b/statuten/statuten.tex @@ -2,17 +2,18 @@ \section*{Statuten des Vereins} \subsection*{§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich} \begin{enumerate} -\item Der Verein führt den Namen „realraum". -\item Er hat seinen Sitz in 8010 Graz, Jakominstrasse 16 und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich und über das Internet auf die ganze Welt. +\item Der Verein führt den Namen \glqq realraum - Verein für Technik in Kultur und Gesellschaft\grqq. +\item Er hat seinen Sitz in Graz und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. \item Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt. \end{enumerate} \subsection*{§ 2: Zweck} -Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt einen kreativen und kritischen Umgang -mit moderner Technik und der durch sie zur Verfügung gestellten Information, -Betrieb eines Vereinslokals in Form von Vortragsräumen und Elektronik-Werkstatt, +Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt +einen kreativen und kritischen Umgang mit moderner Technik und der durch +sie zur Verfügung gestellten Information, +Betrieb eines Vereinslokals in Form von Vortragsräumen, Labors und Werkstätten, Förderung der unkonventionellen Nutzung vorhandener Ressourcen und auch insbesondere Nachwuchsförderung in vorigen Gebieten. @@ -23,14 +24,14 @@ erreicht werden. \item Als ideelle Mittel dienen \begin{description} \item[a] geselliges Zusammensitzen -\item[b] Mailing Listen +\item[b] Mailing-Listen \item[c] Workshops und Vorträge \item[d] Online-Publikationen \item[e] Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen \end{description} \item Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch \begin{description} -\item[a] Beitrittsgebüren und Mitgliedsbeiträge +\item[a] Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge \item[b] freiwillige Spenden \item[c] Förderungen \end{description} @@ -39,7 +40,7 @@ erreicht werden. \subsection*{§ 4: Arten der Mitgliedschaft} \begin{enumerate} \item Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder. -\item Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. fördernde Mitglieder sind +\item Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen; fördernde Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. \end{enumerate} @@ -67,9 +68,7 @@ Ausschluss. vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich. \item Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung -unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der - -Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen +unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. \item Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. @@ -81,22 +80,28 @@ Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden. \subsection*{§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder} \begin{enumerate} \item Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die -Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das -aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu. +Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. +\item +Manche Einrichtungen des Vereins (z.B. Werkzeug) dürfen erst nach einer Einschulung +verwendet werden. Mitglieder dürfen vom Verein diese Einschulung in angemessener Zeit fordern. +\item +Bei Benutzung haften die Mitglieder für alle Schäden an Vereinseigentum, +ausgenommen Verschleiß durch normale Nutzung. +\item +Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht +steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu. \item Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen. \item Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen. -\item Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften - Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu +\item Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden. \item Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und fördernden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der -Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. +Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. \end{enumerate} - \subsection*{§ 8: Vereinsorgane} Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die @@ -121,23 +126,24 @@ Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail (an dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch -einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e). +einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e). \item Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung -beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen. +beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen. \item Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden. +\item Beschlüsse zur Änderung der Satzung beziehungsweise der Vereinsordnung können nur gefasst werden, wenn dies aus der Tagesordnung ersichtlich ist bzw mit der Tagesordnung vorangekündigt wurde. \item Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. \item Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. \item Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit -einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen . Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins +einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins ge ändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. \item Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung -sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. +das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied. \end{enumerate} @@ -154,7 +160,8 @@ Einbindung der Rechnungsprüfer; \item[f] Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für fördernde Mitglieder \item[g] Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; \item[h] Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins; -\item[i] Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen. +\item[i] Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen. +\item[j] Beschlussfassung über den Inhalt der Vereinsordnung, unabhängig möglicher Regelungen in der Vereinsordnung. \end{description} \subsection*{§ 11: Vorstand} @@ -189,14 +196,15 @@ entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmi \item Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die -Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2) eines +Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam. \end{enumerate} \subsection*{§ 12: Aufgaben des Vorstands} -Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan “ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. +Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das \glqq Leitungsorgan\grqq +\ im Sinne des Vereinsgesetzes 2004. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: @@ -221,8 +229,7 @@ Rechnungsabschluss des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte. \item Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins -bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des -/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der +bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds. @@ -237,6 +244,12 @@ Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. \item Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. \end{enumerate} +\subsection*{§ 14: Rechnungsprüfer} +\begin{enumerate} +\item Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. +\item Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. +\item Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß. +\end{enumerate} \subsection*{§ 15: Schiedsgericht} \begin{enumerate} @@ -269,3 +282,11 @@ Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe. \end{enumerate} + +\subsection*{§ 17: Vereinsordnung} +\begin{enumerate} +\item Die Vereinsordnung ergänzt die Statuten, ist jedoch nicht Teil der Statuten. Im Falle eines Widerspruches gelten die Statuten sinngemäß. +\item Die aktuell gültige Fassung der Vereinsordnung ist öffentlich zu machen und von Mitgliedern wie Nicht-Mitgliedern jederzeit einsehbar. Beispielhafte Mittel zur Veröffentlichung sind Aushang im Vereinslokal, Publikation auf einer Vereinswebseite oder Aushändigung auf Nachfrage bei Vorstand. +\item Die Vereinsordnung ist gültig solange sie ein Regelwerk zur Änderung der Vereinsordnung enthält. Die Vereinsordnung kann sich durch Aufhebung dieses Regelwerkes selbst ungültig machen. % Sonst könnten Leute die Aufhebung von Regeln bis zu einer GV verhindern in dem sie das Regelwerk rausstreichen. Außerdem gibt es sonst keine Konsequenzen wenn das Regelwerk nicht drinnen ist. +\item Die Generalversammlung kann in einem entsprechend lautenden Tagesordnungspunkt uneingeschränkt über Änderungen an der Vereinsordnung Beschluss fassen. (Siehe §10 Abs 1 Punkt j) +\end{enumerate}